Erstellt mit MAGIX | © Lorem Ipsum Dolor 2010
Erstellt mit MAGIX
4.
Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Soweit der Besteller
Unternehmer ist, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, die
Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 4
Leistungszeit
Sind von uns Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage für die
Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen
höherer Gewalt und zwar für die Dauer der Verzögerung.
§ 5
Haftung für Mängel
1.
Für etwaige Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder
Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die
Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten
verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner
Wahl zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des
Vertrages (Rücktritt) verlangen.
2.
Für die Verjährung der Mängelansprüche gilt § 634 a BGB.
3.
Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.
4.
Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 6.
§ 6
Haftung für Schäden
1.
Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper
und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, d.
h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren
Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von
Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
2.
Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige
Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
3.
Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht
ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend
mit der Entstehung des Anspruchs. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund eines Mangels
des hergestellten Werkes. Derartige Ansprüche verjähren in fünf Jahren.
4.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
Erstellt Gröbak / GG Grösch
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Seite 2